Ist der gesetzliche Vertreter oder eine Person, die der Schuldner beauftragt, seine Schulden zu erfüllen.
Eventuelles Verschulden eines Erfüllungsgehilfen (z. B. verspätete Lieferung) können dem Schuldner wie eigenes Verschulden angerechnet werden, das der Schuldner selbst zu vertreten hat.
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